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Regel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Anforderungen an die Form der Anmeldungsunterlagen fest.
Regel 49 (1) EPÜ → Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen
Bestimmt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (2) EPÜ → Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen fest.
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.
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