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Regel 93 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens die Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens einstellt.
Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die Prüfungsabteilung das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 Satz 1 [→ Entscheidung über den Antrag] genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet.
Regel 93 EPÜ → Vorrang des Einspruchsverfahrens
Beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.
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