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Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist.
Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die Prüfungsabteilung das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 Satz 1 [→ Entscheidung über den Antrag] genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet.
Regel 90-96 → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 93 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.
Regel 93 (1) EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf während eines Einspruchsverfahrens
Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
Regel 93 (2) EPÜ → Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens
Stellt ein Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens die Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens ein.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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