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ep:einreichung_von_uebersetzungen

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Einreichung von Übersetzungen

Regel 6 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.

Regel 6 (1) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
Beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.

Regel 6 (2) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4
Erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/einreichung_von_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1