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ep:frist_fuer_uebersetzungen_nach_artikel_14_absatz_2

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Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2

Regel 6 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.

Regel 6 (1) EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.

siehe auch

Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.

ep/frist_fuer_uebersetzungen_nach_artikel_14_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1