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Regel 6 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.
Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen.
Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a.
Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.
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