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Artikel 148 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die Gruppe von Vertragsstaaten vorschreiben kann, dass die europäische Patentanmeldung nur für alle diese Vertragsstaaten und nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Artikel 148 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
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