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Artikel 148 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Artikel 148 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
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