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Regel 165 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Euro-PCT-Anmeldung als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 gilt.
Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 [→ Neuheit], wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 [→ Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr nach Regel 159 Absatz 1 c) [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] entrichtet worden ist.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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