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Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.
Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.
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