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Art. 52 (2) EPÜ → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ Technischer Beitrag
→ Technischer Charakter
EPA Amtsblatt 11/2007, 594 → Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden
Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.1)
Bei der Frage nach der Patentfähigkeit einer computerimplementierten Erfindungen ist insbesondere der Patentierungsausschluss für Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nach Art. 52 (2) EPÜ zu beachten, der nach ständiger Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass eine computerimplementierte Erfindung nur dann dem Patentierungsausschluss entgeht, wenn sie technischen Charakter hat.
Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant2), da sie keinen für die Patentfähigkeit erforderlichen technischen Beitrag liefern.
Auch die weiteren in Art. 52 (2) EPÜ genannten Ausschlussgründe sind bei der Frage der Patentfähigkeit einer computerimplementierten Erfindung zu berücksichtigen, denn ein computerimplementiertes Verfahren kann zumindest teilweise definiert werden durch: mathematische Methoden, die Wiedergabe von Informationen, ästhetische Formschöpfungen mit kognitiver Wirkung und Pläne für geschäftliche Tätigkeiten.3)
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