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Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Patentierbare Erfindungen] werden insbesondere nicht angesehen:… Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Artikel 52 (1) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Artikel 52 (3) EPÜ → Beschränkung des Patentierungsausschlusses
Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.1)
Ein Computerprogramm fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.2)
Eine Erfindung, die durch Software (Computerprogramme) realisierte funktionelle Merkmale umfasst, fällt nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ, wenn die erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe in ihren Einzelheiten technische Überlegungen erforderlich macht, damit die Erfindung ausgeführt werden kann. Solche technischen Überlegungen verleihen der Erfindung insofern technischen Charakter, als sie eine technische Aufgabe implizieren, die durch (implizite) technische Merkmale zu lösen ist.3)
Zur Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch auf ein Computerprogramm als solches gerichtet ist, bedarf es nicht der Gewichtung seiner technischen und nicht technischen Merkmale. Bedient sich vielmehr die im Anspruch definierte Erfindung technischer Mittel, so kann sie - wenn sie die Patentierungsvoraussetzungen der Art. 52-57 erfüllt - patentiert werden.4)
Anspruchsformulierungen in Anlehnung an Folgendes sind gebräuchlich:
ist.5)
Der Inhalt dieser Ansprüche, d. h. das zugrunde liegende, von einer Datenverarbeitungsanlage durchzuführende Verfahren, ist jedoch oft identisch.6)
T 424/03, Microsoft weicht in der Frage, ob ein Anspruch für ein Programm auf einem computerlesbaren Medium zwingend unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) EPÜ fällt, von einer in T 1173/97, IBM zum Ausdruck gebrachten Auffassung ab. Dies beruht jedoch auf einer legitimen Weiterentwicklung der Rechtsprechung und begründet keine Abweichung, die eine präsidiale Vorlage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigen würde.7)
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