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ep:beweissicherung

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Beweissicherung

Regel 123 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Beweissicherung.

Regel 123 (1) EPÜ → Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung eines Beweises
Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme vornehmen.

Regel 123 (2) EPÜ → Inhalt des Antrags
Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 123 (3) EPÜ → Zuständiges Organ für die Entscheidung
Das Organ des Europäischen Patentamts, das die Entscheidung zu treffen hätte, ist für die Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme zuständig.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

ep/beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:48 von areichelt