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ep:antrag_auf_beweisaufnahme_zur_sicherung_eines_beweises

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Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung eines Beweises

Regel 123 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme vornehmen kann.

Regel 123 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen.

siehe auch

Regel 123 EPÜ → Beweissicherung
Beschreibt die Beweissicherung.

ep/antrag_auf_beweisaufnahme_zur_sicherung_eines_beweises.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:48 von areichelt