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ep:frist_von_einem_monat_oder_mehreren_monaten

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Frist von einem Monat oder mehreren Monaten

Regel 131 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Frist von einem Monat oder mehreren Monaten in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag endet, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Regel 131 (4) EPÜ

Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

siehe auch

Regel 131 EPÜ → Berechnung der Fristen
Beschreibt die Berechnung der Fristen.

ep/frist_von_einem_monat_oder_mehreren_monaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1