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Regel 89 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers.
Regel 89 (1) EPÜ → Frist für den Beitritt
Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem eine der in Artikel 105 genannten Klagen erhoben worden ist.
Regel 89 (2) EPÜ → Erklärung und Begründung des Beitritts
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.
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