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ep:erklaerung_und_begruendung_des_beitritts

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Erklärung und Begründung des Beitritts

Regel 89 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Beitritt schriftlich zu erklären und zu begründen ist.

Regel 89 (2) EPÜ

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Regel 89 EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Beschreibt den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers.

ep/erklaerung_und_begruendung_des_beitritts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1