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Artikel 170 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Berechnung des Aufnahmebeitrags.
Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird.
Artikel 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.
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