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ep:zahlung_des_aufnahmebeitrags

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Zahlung des Aufnahmebeitrags

Artikel 170 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags.

Artikel 170 (1) EPÜ

Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird.

siehe auch

Artikel 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.

ep/zahlung_des_aufnahmebeitrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:01 von areichelt