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ep:stellung_des_antrags

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Stellung des Antrags

Artikel 105a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung oder Widerruf stellen kann.

Artikel 105a (1) EPÜ

Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist beim Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Artikel 105a EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Regelt den Antrag des Patentinhabers auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents.

ep/stellung_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1