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Artikel 105a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Antrag nicht gestellt werden kann, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das europäische Patent anhängig ist.
Artikel 105a EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Regelt den Antrag des Patentinhabers auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents.
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