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Im Europäischen Patentregister werden folgende Angaben eingetragen:
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der Anmeldung;
c) Bezeichnung der Erfindung;
d) Symbole der Klassifikation der Anmeldung;
e) die benannten Vertragsstaaten;
f) Angaben zur Person des Anmelders oder Patentinhabers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
g) Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
h) Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d); im Fall mehrerer Vertreter nur die Angaben zur Person des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und Partner“ sowie im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 152 Absatz 11 nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses;
i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);
j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern aller Teilanmeldungen;
k) bei Teilanmeldungen oder nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichten neuen Anmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;
l) Tag der Veröffentlichung der Anmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;
m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;
n) Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents;
p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;
q) Tag der Einlegung des Einspruchs;
r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;
s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regeln 14 und 78;
t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 142;
u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist;
v) die Einreichung eines Umwandlungsantrags nach Artikel 135 Absatz 3;
w) Rechte an der Anmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in dieser Ausführungsordnung vorgesehen ist;
x) Tag und Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents;
y) Tag und Art der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung.
Regel 143 (2) EPÜ → Vom Präsidenten bestimmte Angaben im europäischen Patentregister
Artikel 127 EPÜ → Europäisches Patentregister
Artikel 14 (8) EPÜ → Sprache der Angaben im europäischen Patentregister
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