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Regel 154 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine nach Artikel 134 (2) oder (3) in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag wieder in die Liste eingetragen wird, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.
Eine nach Artikel 134 (2) oder (3) in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.
Regel 154 EPÜ → Änderungen in der Liste der Vertreter
Beschreibt die Änderungen in der Liste der Vertreter.
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