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Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
DesignV → Designverordnung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
DesignG → Designgesetz
§11 DesignG → Anmeldung
§14 DesignG → Ausländische Priorität
§16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
§18 DesignG → Eintragungshindernisse
§23 Abs.1 DesignG → Verfahrensvorschriften
§23 Abs.2 DesignG → Beschwerde
§36 DesignG → Löschung
§69 DesignG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
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