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Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern;Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.
§23 Abs.1 DesignG → Verfahrensvorschriften
§23 Abs.5 DesignG → Rechtsbeschwerde
DesignG → Designgesetz
§23 Abs.1 DesignG → Verfahrensvorschriften
§23 Abs.3 DesignG → Rechtsbeschwerde
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