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GeschMG → Designgesetz
GeschMV → Designverordnung
Das Designrecht schützt als Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt [§ 1 Nr. 1 DesignG → Muster].
Als Design wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat [§ 2 (1) DesignG _> Designschutz]. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register [§ 27 (1) DesignG → Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes]. Die Schutzdauer des Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Das Recht auf das Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Design gemeinschaftlich zu [§ 7 (1) DesignG → Recht auf das Design].
Das Designrecht regelt auch das Eintragungsverfahren, Rechtsverletzungen, Verfahren in Designstreitsachen, Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Designrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.1)
Designschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen2). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Designschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Designschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Designschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.3)
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