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§ 66 DesignG → Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 DesignG → Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 DesignG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 DesignG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 DesignG → Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
DesignG → Geschmacksmustergesetz
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