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arbeitnehmererfinderrecht:geheimhaltungspflicht_des_arbeitgebers

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Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers

§ 24 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers geheimzuhalten, solange berechtigte Belange des Arbeitnehmers dies erfordern.

§ 24 (1) ArbnErfG

Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

siehe auch

§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.

arbeitnehmererfinderrecht/geheimhaltungspflicht_des_arbeitgebers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 17:35 von mfreund