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§ 24 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist.
Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).
§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.
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