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arbeitnehmererfinderrecht:geheimhaltungspflicht_des_arbeitnehmers

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Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers

§ 24 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist.

§ 24 (2) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

siehe auch

§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.

arbeitnehmererfinderrecht/geheimhaltungspflicht_des_arbeitnehmers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 17:35 von mfreund