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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:aenderung_der_verguetungsfestsetzung

finanzcheck24.de

Änderung der Vergütungsfestsetzung

§ 12 (6) ArbnErfG

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung

arbeitnehmererfinderrecht/aenderung_der_verguetungsfestsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1