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arbeitnehmererfinderrecht:feststellung_oder_festsetzung_der_verguetung

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Feststellung oder Festsetzung der Vergütung

§ 12 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.

§ 12 (1) ArbnErfG → Vereinbarung der Vergütung
Legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll.

§ 12 (2) ArbnErfG → Vergütung bei mehreren Erfindern
Regelt, dass die Vergütung für jeden beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen ist.

§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber
Bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

§ 12 (4) ArbnErfG → Widerspruch gegen die Festsetzung
Erlaubt dem Arbeitnehmer, der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen.

§ 12 (5) ArbnErfG → Neu Festsetzung bei mehreren Erfindern
Regelt die Neu Festsetzung der Vergütung, wenn einer der beteiligten Arbeitnehmer widerspricht.

§ 12 (6) ArbnErfG → Änderung der Vergütungsregelung
Erlaubt eine neue Regelung der Vergütung bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/feststellung_oder_festsetzung_der_verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1