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Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
§ 6 (1) ArbnErfG → Inanspruchnahme
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
§ 7 (1) ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
§ 7 (2) ArbnErfG → Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist im Gegensatz zur Erfindungsmeldung eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung.
Die Meldung durch den Arbeitnehmer ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme.
Eine bedingte Erklärung ist grundsätzlich nicht wirksam. Allerdings steht einer unbedingten Inanspruchnahme der Diensterfindung eines Arbeitnehmers nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme von der Schutzfähigkeit der Erfindung abhängig macht - denn diese Bedingung ist eine rechtliche und nicht eine tatsächliche.5)
Die Inanspruchnahme ist spätestens vier Monate nach der ordnungsgemäßen Meldung zu erklären. Erfolgt die Inanspruchnahme bis dahin nicht, so wird die Diensterfindung frei. Zu prüfen ist jedenfalls auch eine vertragliche Übertragung der Erfindung, die auch konkludent erfolgen kann.
Wiedereinsetzung in die viermonatige Inanspruchnahmefrist ist nicht möglich.
Bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Erfindungsmeldung beginnt die 4-Monatsfrist mit der Anmeldung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Auf eine mangelhafte Meldung kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.6)
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen.7)
Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist.8)
Die Inanspruchnahme ist als auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung ein Rechtsgeschäft. Eine nichtschriftliche Inanspruchnahme ist daher nach § 6 II ArbEG, § 125 BGB von vornherein unwirksam.
Frist und Schriftform können jedoch nach § 22 S.2 ArbEG nach der Meldung geändert bzw. abgedungen werden.
Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme.9)
Als Umstände einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme kommt in Betracht beispielsweise die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen (eine einseitige Geldüberweisung hat jedoch keinen Erklärungscharakter!) in Betracht.
Schiedsstelle: Bei mündlicher Meldung durch Arbeitnehmer kann auch Arbeitgeber mündlich inanspruchnehmen. Bei schriftlicher Meldung sei schriftliche Inanspruchnahme erforderlich.
Anders OLG-Düsseldorf in 'Reißverschluss' und 'Hub-Kippvorrichtung': wegen des unterschiedlichen Charakters von Meldung (Information) und Inanspruchnahme (Rechtsgeschäft) geht bei letzterem die Abweichung von der Schriftform nur eingeschränkt.
Eine vorsorgliche Inanspruchnahme verhindert, dass die Erfindung frei wird. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Schutzfähigkeit zu treffen, z.B. dass beide Parteien im Innenverhältnis davon ausgehen, dass keine Schutzfähigkeit besteht. Stellt sich die Erfindung später als schutzfähig heraus, kann der Arbeitnehmer keine Rechte gegen den Arbeitgeber geltend machen.
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