Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:besondere_bestimmungen_fuer_erfindungen_an_hochschulen

finanzcheck24.de

Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

§ 42 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.

§ 42 Nr. 1 ArbnErfG → Offenbarung der Diensterfindung
Erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren.

§ 42 Nr. 2 ArbnErfG → Ablehnung der Offenbarung
Erlaubt dem Erfinder, die Offenbarung der Diensterfindung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit abzulehnen.

§ 42 Nr. 3 ArbnErfG → Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme
Gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung.

§ 42 Nr. 4 ArbnErfG → Vergütung bei Verwertung
Bestimmt die Vergütungshöhe bei Verwertung der Erfindung durch den Dienstherrn.

§ 42 Nr. 5 ArbnErfG → Nichtanwendung von § 40 Nr. 1
Stellt klar, dass § 40 Nr. 1 keine Anwendung findet.

Neufassung von § 42 ArbEG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414)

siehe auch

ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.

arbeitnehmererfinderrecht/besondere_bestimmungen_fuer_erfindungen_an_hochschulen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1