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§ 42 Nr. 5 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass § 40 Nr. 1 keine Anwendung findet.
§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.
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