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§ 42 Nr. 1 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren.
Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.
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