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§ 42 Nr. 3 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung.
Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.
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