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§ 1 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert den Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes.
Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) findet nur Anwendung für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst gemäß § 1 ArbEG. Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach der Begriffsdefinition des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Die Arbeitnehmereigenschaft umfasst leitende Angestellte, Gesellschafter, die zugleich im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, angestellte Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) und Leiharbeiter. Bei einem unechten Leiharbeitsverhältnis ist der Entleiher Arbeitgeber, wie § 11 Abs. 7 AÜG regelt, während bei einem echten Leiharbeitsverhältnis der Verleiher als Arbeitgeber gilt.
Keine Arbeitnehmereigenschaft besteht bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft, Organmitgliedern einer juristischen Person wie Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern, freien Mitarbeitern, Ruheständlern oder Handelsvertretern im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Umstritten bleibt die Anwendung des ArbEG auf arbeitnehmerähnliche Personen.
Weitere Aspekte betreffen die Vergütung eines Geschäftsführers und die Vergütung bei freien Auftragsverhältnissen sowie das Hochschulprivileg.
Ob deutsches Recht auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, wird durch das Internationale Privatrecht bestimmt, insbesondere durch Art. 30 EGBGB. Dieser Artikel, der auf einem entsprechenden europäischen Abkommen beruht, schränkt die in § 27 EGBGB festgelegte freie Rechtswahl bei Verträgen ein.
Da die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes gemäß § 22 ArbEG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden dürfen, ist das ArbEG immer dann anzuwenden, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Eine Ausnahme besteht gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, wenn das Arbeitsverhältnis eine enge Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Beispielsweise kann ein US-Bürger, der in einer in Deutschland ansässigen US-Firma arbeitet, dem US-Recht unterliegen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB darf ein Arbeitnehmer durch Vertrag nicht schlechter gestellt werden, als dies ohne Vertrag der Fall wäre.
Für europäische Patente regelt Artikel 4 des Anerkennungsprotokolls, dass bei einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent gemäß Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ bestimmt.
Nach § 1 ArbEG findet das Gesetz Anwendung auf Erfindungen, die gemäß § 2 ArbEG patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, sowie auf qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, die diese Schutzfähigkeit nicht aufweisen.
Nicht erfasst werden urheberschutzfähige Leistungen im Sinne des § 2 UrhG, die nach § 43 UrhG in der Regel durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind, wobei Sonderregelungen für Computerprogramme gemäß § 69b UrhG bestehen. Geschmacksmuster, die in Ausübung der Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers entworfen wurden, stehen gemäß § 7 Abs. 2 GeschmMG dem Arbeitgeber zu. Für Halbleitererzeugnisse gilt, dass der Schutz der Topographie gemäß § 2 Abs. 2 HalbLSchG dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zusteht, wenn diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines Dritten geschaffen wurden. Bei Marken erfolgt eine vergütungsfreie Zuordnung zum Arbeitgeber.
Nicht qualifizierte Arbeitsergebnisse, wie einfache Verbesserungsvorschläge, werden durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 ArbEG geregelt. Liegen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor, darf der Arbeitnehmer diese weder weitergeben noch selbst verwerten, was durch die Strafvorschrift des § 17 UWG geregelt wird.
Soweit spezielle Gesetze wie das Sortenschutzgesetz keine eigenen Regelungen enthalten, kann je nach den Umständen eine analoge Anwendung des ArbEG in Betracht kommen.
ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.
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