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Eingeschränkt ist der persönliche Anwendungsbereich des ArbEG durch die Ausnahmeregelungen in den §§ 40, 41 und 42 ArbEG (Hochschulprivileg). Bei Erfindungen von Professoren unter Mitwirkung von an der Universität angestellten Mitarbeitern entsteht nach Inanspruchnahme des vom Mitarbeiter erfundenen Teils Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 741 BGB) am Schutzrecht.
Der Begriff der Hochschule bestimmt sich nach § 1 HRG. Das Erfordernis der „wissenschaftlichen Hochschule“ ist entfallen. Als Hochschule gelten nun Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen und Pädagogische Hochschulen, sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (vgl. z.B. § 1 NWWissHG), z.B. Gesamthochschulen, staatlich anerkannte Hochschulen (über § 1 S. 2 i.V.m. § 70 HRG), Bundeswehr-Hochschulen und die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Nicht erfasst sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (FhG, MPG, DLRG).
Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung tatsächlich eine Beschäftigung an der Hochschule bestanden hat. Darauf, ob die Hochschule selbst oder eine andere Anstellungskörperschaft (bzw. Einrichtung mit Dienstherrnfähigkeit) der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist, kommt es nicht an.
Als Beschäftigte der Hochschule gelten in Anlehnung an § 7 SGB IV - alle in weisungsgebundener, persönlich abhängiger Stellung Tätigen, unabhängig davon, ob es sich um Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bzw. um wissenschaftliches oder technisches Personal handelt.
ausgenommen sind:
Unter die Ausnahmeregelung des § 42 Nr.1 – 3 ArbEG fallen Personen mit Bezug zur „Lehr- und Forschungstätigkeit“ des Erfinders. Von diesen Sonderregelungen sind daher nur Personen betroffen, die in den Schutzbereich des § 5 III GG einbezogen sind, d.h. das in § 42 S. 1 HRG aufgeführte hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal wie:
Die Sonderregelungen des § 42 ArbEG beziehen sich nur auf Diensterfindungen i.S. des § 4 II ArbEG. Nicht erfasst sind technische Verbesserungsvorschläge nach §§ 3, 20 ArbEG.
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