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§ 19 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.
Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.
§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.
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