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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:aenderung_der_bedingungen

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Änderung der Bedingungen

§ 19 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

§ 19 (4) ArbnErfG

Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.

siehe auch

§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.

arbeitnehmererfinderrecht/aenderung_der_bedingungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:58 von mfreund