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§ 19 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der freien Erfindung anzubieten.
Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.
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