Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne kann auf unterschiedliche Weise begründet werden.1)
Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, bei dem Unternehmen direkt vergleichbare Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises [→ Marktabgrenzung] anbieten, und dem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis, das durch die Förderung oder Beeinträchtigung Dritter geprägt ist.
Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. 2)
Ein „Mitbewerber„ i.S. des § 2 I Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potenzieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.3) Die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke machen aus dem Träger des Rechts allerdings noch nicht einen Unternehmer im Sinne des UWG.4)
Beispiele [→ Beispiele für wettbewerblichen Bezug zwischen Mitbewerbern] illustrieren die Bedeutung des wettbewerblichen Bezugs als zentrales Kriterium zur Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses.
§ 2 (1) Nr. 4 UWG → Mitbewerber
Definiert Mitbewerber als Unternehmer, die mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.