§ 823 Abs. 1 BGB → Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
→ Schutzrechtsverwarnung
→ Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (Patentrecht)
→ Abnehmerverwarnung
→ Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage
Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig.1)
Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.2)
Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind.3)
Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.4)
Ansprüche gegen Mitbewerber wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung können sich zum einen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben 5), was Unterlassungsansprüche gemäß dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einschließt. Sie können zum anderen – an sich vorrangig – aus §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 7 und 8 UWG (Herabsetzung, Anschwärzung) oder § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung) herzuleiten sein.6)
Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung setzt ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren voraus. Ein nur der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Rechtslage begründet einen solchen Anspruch noch nicht.7)
Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.8)
Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.9)
Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB (hierzu BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.10)
Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtli-chen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.11)
Auch eine Berechtigungsanfrage kann aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden sein. → Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage