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Eine Berechtigungsanfrage kann eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG darstellen.1)
Werbung im Sinne von § 5 UWG ist – unter anderem – jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.2). Hierunter fällt zwar nicht eine Verwarnung oder Berechtigungsanfrage an Mitbewerber3), wohl aber eine Berechtigungsanfrage, die an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtet ist.4)
Zwar hat eine solche Anfrage nicht unmittelbar das Ziel, den Adressaten als eigenen Kunden zu gewinnen. Der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte Möglichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, ist aber geeignet, zumindest künftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu fördern.5)
Ein Anfragender, der detaillierte Angaben zum Bestand des Schutzrechts in seine Anfrage mit aufnimmt, erweckt beim Adressaten den Eindruck, alle für diese Frage wesentlichen Umstände aufgeführt zu haben. Werden die insoweit relevanten Tatsachen unvollständig mitgeteilt, ist die Anfrage irreführend.6)
Zu den in diesem Zusammenhang wesentlichen Angaben gehört bei einer Schutzrechtsanfrage auch der Umstand, dass gegen die erfolgte Erteilung eines Patents Einspruch eingelegt worden ist. Zwar besagt die Einlegung eines Einspruchs nichts über dessen Erfolgsaussichten. Für die Entscheidung, wie auf eine Schutzrechtsanfrage reagiert werden soll, ist dieser Umstand aber dennoch von Bedeutung. Er zeigt zumindest die Möglichkeit auf, dass dem Anfragenden im Ergebnis auch dann keine Ansprüche zustehen, wenn der Gegenstand, auf den sich die Schutzrechtsanfrage bezieht, in den Schutzbereich des Rechts fällt.7)
Wenn der Anfragende dem Adressaten die eigene Beschaffung dieser Informationen vermeintlich abnimmt, indem er sie bereits in seine Anfrage aufnimmt, kann und darf der Adressat redlicherweise erwarten, dass ihm nicht einzelne, für die Beurteilung wesentliche Informationen vorenthalten werden.8)
Zwar ist anzunehmen, dass ein vom Adressaten des Schreibens eingeschalteter Rechts- oder Patentanwalt die in der Anfrage mitgeteilten Informationen einer eigenen Überprüfung unterziehen wird. Bei Abnehmern, die die schutzrechtsverletzenden Gegenstände von einem Dritten bezogen haben, ist aber nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese solche Hilfe in Anspruch nehmen oder die Anfrage zumindest an ihren Lieferanten weiterleiten. Gerade wenn die Rechtslage in der Anfrage als eindeutig dargestellt wird und Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, unerwähnt bleiben, könnte dies auch einen besonnenen Adressaten dazu veranlassen, von weiteren Bestellungen bei dem bisherigen Lieferanten zumindest vorübergehend abzusehen.9)
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