§ 5 UWG dient dem Schutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor irreführenden geschäftlichen Handlungen, die deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen könnten.
§ 5 (1) UWG → Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlung
Eine geschäftliche Handlung ist unlauter, wenn sie den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer durch Täuschung zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, die sie sonst nicht getroffen hätten.
§ 5 (2) UWG → Beispiele für irreführende Angaben
Listet verschiedene Beispiele für irreführende Angaben, die eine geschäftliche Handlung unlauter machen können.
§ 5 (3) Nr. 1 UWG → Irreführung durch Verwechslungsgefahr
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten, Dienstleistungen oder Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
§ 5 (3) Nr. 2 UWG → Irreführende Vermarktung unterschiedlicher Produkte in der EU
Irreführend ist auch die Vermarktung von Waren als identisch innerhalb der EU, wenn wesentliche Unterschiede in ihrer Zusammensetzung bestehen und dies nicht durch legitime Gründe gerechtfertigt ist.
§ 5 (4) UWG → Geltungsbereich irreführender Angaben in der Werbung
Irreführende Angaben umfassen auch vergleichende Werbung sowie bildliche Darstellungen, die zur Täuschung geeignet sind.
§ 5 (5) UWG → Irreführende Preisherabsetzungen
Preisnachlässe gelten als irreführend, wenn der beworbene niedrigere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gegolten hat, wobei die Beweislast den Werbenden trifft.
→ Irreführende Werbung
→ Irreführende Angaben
→ Unzulässige Werbung mit objektiv richtigen Angaben
→ Verschweigen von Tatsachen
→ Irreführung über die geographische Herkunft einer Ware oder Leistung
→ Mehrdeutige Angaben
→ Wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung
→ Blickfangmäßige Werbung
→ Alleinstellungsbehauptungen
→ Irreführende Geschäftsbezeichnung
→ Streitgegenstand beim lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.