Angaben wird ganz allgemein verstanden. BGH GRUR 1961/544 'Hühnergegacker': Werbung mit Hühnergegacker im Rundfunk für Eierteigwaren, die unter Verwendung von Trockenei statt Frischei hergestellt werden ist eine irreführende Angabe.
Schweigen kann als Angabe gewertet werden, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Zum Beispiel das Unterbleiben eines Hinweises auf die Kraftstoffart bei Angaben bezüglich des Literverbrauchs von Fahrzeugen in einer Werbeanzeige (BGH GRUR 1985/450 'Benzinverbrauch'). Eine allgemeine, d.h. auch nebensächliche Produkteigenschaften umfassende Aufklärungspflicht besteht jedoch nicht. § 5 II S. 2 beschränkt die Aufklärungspflicht auf Tatsachen, die für die Entscheidung zum Vertragsschluss von Bedeutung sind. Ein relevantes Schweigen liegt jedoch vor, wenn beim Angebot eine wesentliche Produkteigenschaft verschwiegen wird, z.B., dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (BGH WRP 1999/839 'Auslaufmodell' und weiterhin bis Auslaufmodell VI). (Weiterhin: BGH WRP 1999/1151 'EG-Neuwaage').
Meinungsäußerungen sind nicht als Angaben zu werten (OLG Karlsruhe WRP 1983/225 'schönster Aussichtspunkt der Mosel').
Luxusassoziation ist nicht als Angabe zu bewerten. BGH GRUR 1963/482 'Hollywood Duftschaumbad': Bei der Bezeichnung „Hollywood Duftschaumbad“ für eine nicht aus Hollywood stammenden Badezusatz liege nichts als eine erlaubte lobende Anpreisung der eigenen Ware ohne jegliche Angabe vor.
Adressaten der irreführenden Angabe
Allgemeine Verkehrkreise der Allgemeinheit der Verbraucher.
Spezielle Verkehrskreise der Allgemeinheit der Verbraucher (z.B. gehobene Schluckspechte, fähig zur Unterscheidung zwischen Weinbrand und Cognac, BGH WRP 1995/9 'Napoleon III').
Spezielle Fachkreise.
Relevanz der irreführenden Angaben
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise muss getäuscht sein.
werden unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, reicht die Täuschung eines dieser Verkehrkreise aus.
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird gegenwärtig von ca. 12 - 15% deren jeweiliger Angehöriger gebildet.
wettbewerbliche Relevanz, d.h. Eignung der Angabe zur Beeinflussung eines Kaufentschlusses. Praktisch wird eine fehlende wettbewerbliche Relevanz nur vom Beklagten eingewandt; diesem Einwand fehlt jedoch die praktische Durchschlagskraft, da der BGH darin nur in absoluten Ausnahmefällen einen Ausnahmegrund anerkennt.
Grad der Irreführung, ist z.B. nicht gegeben, wenn wegen einer branchenüblichen Verwendung eines Begriffs kein Nutzen zum eigenen Vorteil erkennbar ist und keine schützenswerten Verbraucherinteressen verletz werden (BGH GRUR 1991/852 'Aquavit').
Feststellung einer irreführenden Angabe
der Richter entscheidet aus eigener Sachkunde über die Verkehrsauffassung, wenn er sich selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt.
Fühlt sich der Richter selbst getäuscht, so ist keine weitere Beweiserhebung erforderlich (BGH GRUR 2000/239 'Last-Minute-Reise'). Fühlt sich der Richter dagegen nicht getäuscht, so ist ein Gegenbeweis zugelassen (BGH GRUR 1985/140 'Größtes Teppichhaus der Welt'; BGH WRP 1990/699 'Meisterkaffee').
Umfrageergebnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Sachkunde des Richters.
Auch eine objektiv zutreffende Angabe kann irreführend sein. Das ist der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet.1)