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Eine irreführende Angabe ist dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen.1)
Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist.2)
Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben.3)
Betrifft die Irreführung ein Merkmal der angebotenen Ware oder Leistung, das für die Marktgegenseite von zentraler Bedeutung ist (vgl. Bornkamm, a.a.O. Rn. 2.179), bzw. geht es um verkehrswesentliche Eigenschaften, also um den – neben dem Preis – wesentlichen Wettbewerbsparameter (vgl. Peifer, a.a.O. Rn. 243), kann im Allgemeinen aus der Täuschung selbst die wettbewerbliche Relevanz gefolgert werden (vgl. Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rn. 221); mitunter heißt es auch, eine ausführliche Relevanzprüfung erübrige sich, wenn die Erheblichkeit des Irrtums offensichtlich sei oder nach der Lebenserfahrung nahe liege (Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage, § 53 Rn. 87; die Genannten alle mit den Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).4)
Die Annahme einer Irreführung voraussetzt, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt wird.5)
§ 5 (1) UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
§ 3 UWG → Bagatellgrenze
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