§ 173 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.
§ 173 (1) ZPO → Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen
Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
§ 173 (2) ZPO → Sichere Übermittlungswege für bestimmte Berufsgruppen und Behörden
Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben bestimmte Berufsgruppen und Behörden zu eröffnen.
§ 173 (3) ZPO → Nachweis der elektronischen Zustellung durch Empfangsbekenntnis
Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 genannten Personen wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
§ 173 (4) ZPO → Zustimmung zur elektronischen Zustellung durch andere Empfänger
An andere als die in Absatz 2 genannten Personen kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung zugestimmt haben.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
§ 193a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten in elektronischer Form und die entsprechenden Nachweise.
§ 193a (1) ZPO → Übermittlung elektronischer Dokumente an den Gerichtsvollzieher
Beschreibt, wie ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden soll, entweder elektronisch oder als Schriftstück, das dann in ein elektronisches Dokument umgewandelt wird.
§ 193a (2) ZPO → Nachweis der Zustellung elektronischer Dokumente
Regelt den Nachweis der Zustellung durch eine automatisierte Eingangsbestätigung und die Handhabung dieser Bestätigung je nach Übermittlungsart.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Zustellung durch Gerichtsvollzieher und der besonderen Bestimmungen für elektronische Dokumente.