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§ 193a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verfahren zur Übermittlung eines Dokuments als elektronisches Dokument an den Gerichtsvollzieher.
Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument:
1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. als Schriftstück.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
§ 193a ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von Dokumenten in elektronischer Form und die entsprechenden Nachweise.
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