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verfahrensrecht:uebermittlung_elektronischer_dokumente_an_den_gerichtsvollzieher

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Übermittlung elektronischer Dokumente an den Gerichtsvollzieher

§ 193a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verfahren zur Übermittlung eines Dokuments als elektronisches Dokument an den Gerichtsvollzieher.

§ 193a (1) ZPO

Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument:

1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. als Schriftstück.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

siehe auch

§ 193a ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von Dokumenten in elektronischer Form und die entsprechenden Nachweise.

verfahrensrecht/uebermittlung_elektronischer_dokumente_an_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:44 von 127.0.0.1