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verfahrensrecht:elektronische_zustellung_nur_auf_sicheren_uebermittlungswegen

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Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen

§ 173 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden kann.

§ 173 (1) ZPO

Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

siehe auch

§ 173 ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.

verfahrensrecht/elektronische_zustellung_nur_auf_sicheren_uebermittlungswegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:09 von 127.0.0.1